Statuten Stammverein

NAME, SITZ UND HAFTUNG

Art. 1

Der Turnverein Rüschlikon, nachfolgend TVR genannt, ist ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff ZGB.

Art. 2

Der Sitz ist in Rüschlikon

Art 3

Für die Verbindlichkeiten des TVR haftet dessen Vermögen. Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

ZWECK UND ZUGEHÖRIGKEIT

Art. 4

Der Verein

• pflegt den Sport aller Alters- und Fähigkeitsstufen
• legt ein besonderes Gewicht auf die geistige und körperliche Entfaltung der
Jugend
• koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen
• fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern

Art. 5

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

BESTAND, AUFNAHME UND AUSTRITTE

Art. 6

Der Aktivsektion und den Zweigsektionen.

Art. 7

Die Organisation der Zweigsektionen beruht auf eigenen, vom Stammverein
genehmigten Reglementen.

Art. 8

Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des TVR allseitig zu wahren.

Art. 9

Die Anmeldung hat mittels Beitrittskarte an den Vorstand zu erfolgen.

Art. 10

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht
erfüllt hat. Ueber die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung in offener
Abstimmung.

Art. 11

Jugendliche bis zur Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht können sich dem
Verein als Mitturner anschliessen. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 12

Passivmitglied oder Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens
interessiert und den Verein finanziell unterstützt.

Art. 13

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder Turnfreunde ernannt werden, welche
sich um den Verein oder das Turnwesen verdient gemacht haben

Art. 14

Zu Freimitgliedern werden ernannt:

Aktive nach 12 jähriger Mitgliedschaft, sofern sie ihren Verpflichtungen nach Art. 21
nachgekommen sind.

Art. 15

Die Ernennung erfolgt jeweils an der Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag zuhanden des Vorstandes.

Art. 16

Der Austritt aus dem Verein und Adressänderungen haben durch schriftliche Anzeige
an den Vorstand zu erfolgen.

Art. 17

Von der Mitgliederliste können Aktive, Passive, Gönner und Freimitglieder gestrichen
werden, wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen trotz erfolgter schriftlicher
Mahnung nicht nachkommen, oder Aktive, welche die Aktivitäten des Vereins nicht
unterstützen oder die ohne stichhaltigen Grund den Turnstunden fernbleiben, sofern
nicht Uebertritt zu den Passiven in Anwendung kommt.

Art. 18

Ueber Streichungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes mit einfachem Mehr.

Art. 19

Die Wiederaufnahme eines wegen Nichtbezahlung der Beiträge gestrichenen
Mitgliedes kann nur nach Entrichtung der Rückstände erfolgen und unterliegt den
Bestimmungen zur Aufnahme von Neueintretenden.

Art. 20

Mitglieder, die der Entwicklung und den Zwecken des Vereins störend
entgegentreten oder dem Verein sonst zur Unehre gereichen, können
ausgeschlossen werden. Allfällige Anträge sind dem Vorstand schriftlich zu
unterbreiten.

PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER

Art. 21

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet:
• den Anordnungen des Leiters Folge zu leisten und den Verfügungen des
Vorstandes nachzukommen.
• am wöchentlichen Training, an Turnfahrten, Versammlungen und sonstigen
Vereinsanlässen regelmässig und pünktlich teilzunehmen.

Art. 22

Aktivmitglieder, die diesen Verpflichtungen ohne stichhaltige Gründe nicht
nachkommen, können auf Antrag des Leiters durch die Mitgliederversammlung
von der Liste der Aktiven gestrichen werden. Entschuldigungsgründe sind:
Militärdienst, lang andauernde Krankheit, andauernde berufliche Beanspruchung
durch Ueberzeitarbeit, Fortbildungskurse an Abenden, vorübergehende, begründete
Ortsabwesenheit oder Vorstandstätigkeit für den Turnverein. Im Zweifelsfalle
entscheidet der Vorstand.

Art. 23

Aktiv-, Passiv-, Gönner- und Freimitglieder bezahlen ihre Beiträge jährlich.

Art. 24

Passiv-, Gönner-, Frei- und Ehrenmitglieder, welche sich verpflichten, bei einem
sportlichen Anlass aktiv mitzuwirken, haben die Trainings vorher regelmässig zu
besuchen und unterstehen dann bis zum Ablauf des betreffenden Anlasses den
gleichen Bestimmungen wie die Aktivturner.

Art. 25

Alle stimmberechtigten Mitglieder gem. Art. 28, Abschnitt 2 sind berechtigt, Anträge
schriftlich bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
Anträge, die direkt an der GV gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn
das 2/3 der Anwesenden wünschen.

Art. 26

Vorstands- und Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge, sofern sie nicht
Gönnermitglied sind. Von den Männerturnern und den Freimitgliedern wird ein
Beitrag erhoben, um die laufenden Unkosten zu decken.

Art. 27

Für fleissigen Trainingsbesuch werden an Aktivmitglieder Auszeichnungen verliehen,
welche jeweils an der Generalversammlung zur Verteilung gelangen. Kontrolle durch
Leiter und Antrag an Generalversammlung.

ORGANISATION UND LEITUNG DES VEREINS

Art. 28

Die Versammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom
Vorstand einberufen und behandelt alle Angelegenheiten, die nicht vom Vorstand
selbst erledigt werden können. Die ordentliche Generalversammlung tritt im
1. Quartal zusammen. In dringenden Fällen steht es dem Vorstand frei, Ver-
sammlungen oder Turnstände einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es die
Hälfte der Aktivmitglieder oder ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich verlangen.

Sämtliche Vorstands-, Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder, sowie die Delegierten der
Zweigsektionen sind an der GV stimmberechtigt. Passivmitglieder/Gönner haben
kein Stimmrecht.

Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vorher durch persönliche schriftliche
Einladung.

Art. 29

Jede Versammlung und jeder Turnstand, welcher ordnungsgemäss einberufen
worden ist, ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mindestens ½ der
Aktivmitglieder entsprechen. Bei Wahlen entscheidet das absolute, bei allen anderen
Beschlüssen das relative Mehr. Ein Zurückkommen auf gefasste Beschlüsse bedarf
der Unterstützung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Alle Abstimmungen finden offen statt, sofern nichts Gegenteiliges verlangt wird.

Art. 30

Die Generalversammlung

Protokoll
Mitgliedermutationen
Kassageschäfte, Jahresrechnung
Jahresbericht, Präsident oder Leiter
Vereinsanlässe und Jahresprogramm
Revision von Statuten und Reglementen
Jahresbeiträge
Entschädigungen
Budget
Wahlen:
Vorstand
Kommissionen
Rechnungsrevisoren
Ernennungen und Auszeichnungen
Festsetzung von Trainingsstunden
Vereinslokal
Diverses

Art. 31

Der Vorstand

Besorgt die Leitung des Vereins und besteht aus:

PräsidentIn
VizepräsidentIn (ist gleichzeitig MaterialverwalterIn)
AdministratorIn
FinanzchefIn
LeiterIn Fit & Fun (Aktivsektion)
LeiterIn-StellvertreterIn
ff. Delegierte der Zweigsektionen und Kommissionen

Der Vorstand wird jährlich an der GV gewählt und ist stets wiederwählbar. Der/Die
PräsidentIn und der/die Techn. LeiterInnen werden einzeln gewählt. Das Amtsjahr
geht von GV zu GV.

Art. 32

Die Aufgaben des Vorstandes sind:
• Handhabung der Statuten und Reglemente
• Vorbereitung aller Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse
• Verwaltung der Kasse
• Abnahme von Berichten und Rechnungen der Kommissionen
• Bestimmung des Fähnrichs

Art. 33

Die Pflichten der Vorstandsmitglieder werden in einem separaten, von der GV
genehmigten Reglement geregelt.

Art. 34

Bei Bedarf können sich neue Gruppen bilden, wenn mindestens 7 Mitglieder dies
wünschen. Sie unterstehen den Rechten und Pflichten wie die Aktivturner. Der
Delegierte wird dann von der nächsten GV bestätigt und in den Vorstand gewählt.
Die neue Gruppe muss ihr Reglement der GV zur Genehmigung vorlegen.

Art. 35

Die 2-3 Rechnungsrevisoren werden an der GV in offener Abstimmung gewählt. Sie
sind wieder wählbar, auf die GV kann nur 1 Revisor zurücktreten. Es ist ihre Aufgabe,
die Jahresrechnung zu prüfen und der GV Bericht zu erstatten. Es steht ihnen das
Recht zu, jederzeit eine Prüfung der Kassa vorzunehmen.

TAETIGKEIT

Art. 36

Die Tätigkeit des Turnvereins richtet sich nach Art. 4.

TRAININGSORDNUNG

Art. 37

Die Trainingsabende werden durch die Reglemente der Gruppen festgelegt. Bei
Bedürfnis kann diese der Leiter im Einverständnis mit dem Vorstand vermehren.

KASSAWESEN

Art. 38

Beiträgen der zahlenden Mitglieder
Erträgen aus Vereinsvermögen
Erlös aus Veranstaltungen
freiwilligen Beiträgen, Sammlungen, Legaten u.s.w.

Art. 39

Die Jahresbeiträge werden jährlich an der GV festgelegt. Die finanzielle Beitrags-
pflicht der Mitglieder wird im separaten Beitragsreglement abschliessend geregelt,
welches einen integrierenden Bestandteil der Statuten bildet.

Art. 40

Die Ausgaben bestehen aus:
• Versicherungsprämien
• Jahresentschädigungen an die Vereinsfunktionäre
• Entschädigung für Besuch von Kursen und Versammlungen
• Unterstützung für den Besuch von Sportveranstaltungen an teilnehmende
Aktivmitglieder
• Sämtliche Verwaltungsspesen
• Ankauf von Vereinsmaterial u.s.w.
• Allen weiteren, von Mitgliederversammlungen gutgeheissenen Ausgaben

Art. 41

Der Vorstand verfügt über einen freien Kredit, der im Budget ausgewiesen wird.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 42

Der TVR bleibt bestehen, solange sich 7 Mitglieder zur Weiterführung desselben
verpflichten.

Art. 43

Im Falle einer Auflösung des TVR ist das Vermögen und die Geräte der
Turnerinnenriege Rüschlikon zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben,
zuhanden eines sich später bildenden Vereins. Sofern innert 15 Jahren keine
Nachfolgeorganisation nach den gleichen Zweckbestimmungen gegründet wird, fällt
das Vermögen der Turnerinnenriege Rüschlikon zu.

Art. 44

Eine Revision der Statuten kann nur durch den Beschluss von zwei Drittel an der GV
anwesenden Mitgliedern vorgenommen.

Art. 45

Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die GV am 1. Januar 2011 in
Kraft. Die Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 4. Februar
2010 genehmigt worden.

Der Vizepräsident:

Martin Nagel

Beitragsreglement

Art. 1

Dieses Beitragsreglement ist ein integrierender Bestandteil der Statuten
des Turnverein Rüschlikon

Art. 2

Dieses Beitragsreglement setzt die finanziellen Beitragspflichten der
Vereinsmitglieder fest.

Art. 3

Gemäss rechtskräftigen Beschlüssen anlässlich der Generalver-
sammlung vom 4.2.2010 gelten für das Geschäftsjahr 2010 die
folgenden Ansätze:

Aktivmitglieder und
turnende Freimitglieder
Gönner
nichtturnende Freimitglieder
Passivmitglieder
Jugi/Meitliriege
Ehrenmitglieder
Vorstandsmitglieder

Fr. 100.—
Fr. 50.—
Fr. 20.—
Fr. 25.—
Fr. 70.—
beitragsfrei
beitragsfrei

Die Finanzchefin:

Margit Schott

Reglement über die Pflichten der Vorstandsmitglieder

Art. 1

Der/Die PräsidentIn:
Leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Versammlungen. Er/Sie führt
zusammen mit dem/der AdministratorIn oder FinanzchefIn die Unterschrift für den
Verein. Leitung und Ueberwachung sämtlicher Vereinsgeschäfte, wie Besuch von
Kursen, Versammlungen usw.

Art. 2

Der/Die VizepräsidentIn:
Unterstützt den/die PräsidentenIn in seinen/ihren Funktionen und vertritt sie/ihn
während seiner/ihrer Abwesenheit. Er/Sie ist für das Vereinsmaterial verantwortlich.

Art. 3

Der/Die AdministratorIn:
Führt das Protokoll des Vorstandes und der Versammlungen. Dieses ist innert
nützlicher Frist allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Das GV-Protokoll kann an der
folgenden GV (wenn ausdrücklich gewünscht) verlesen werden.

Art. 4

Der/Die FinanzchefIn:
Besorgt das Kassawesen. Es umfasst das gesamte Kassawesen. Der/Die
FinanzchefIn ist für die ihm/ihr anvertrauten Gelder haftbar. An der GV hat er/sie dem
Verein Rechnung vorzulegen. Jahresabschluss, Bilanz und Liegenschaftsrechnung
kann durch eine Drittperson ausgeführt werden: Das Vereinsjahr entspricht dem
Kalenderjahr. Der/Die FinanzchefIn erstellt die Mutationen z.Hd. der Mitgliederdatei.

Art. 5

Der/Die HauptleiterIn und die technischen LeiterInnen:
Sind verantwortlich für den Trainingsbetrieb. Sie haben in den Turnstunden
unbedingt Vollmacht. Sie erstellen der GV schriftlichen Bericht über die Tätigkeit ihrer
Gruppe und führen die Kontrolle des Trainingsbesuches. Die Leiter orientieren ihre
Vorsitzenden laufend über die Tätigkeit ihrer Gruppe.

Art. 6

Delegierte der Zweigsektionen und Kommissionen:
Vertreten die gegenseitigen Interessen der Sektionen/Kommissionen im
Stammverein.

FZKO TVR

Art. 1

Zweck der FZKO (Freizeitkommission)

1. Förderung der Freizeittätigkeit als Ausgleich zum wöchentlichen Training
2. Förderung der Kameradschaft zwischen TVR und Zweigsektionen durch
gemeinsame Teilnahme an den von der FZKO organisierten Anlässen.

Art. 2

Die Finanzen der FZKO werden von/vom der Finanzchefin/chef des Stammvereins
geregelt.

Art. 3

Die FZKO wird durch eine Kommission geleitet.
Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:

• Technische(r ) Leiter(in) (Delegierte(r ) zum Stammverein)
• Mitglied(er) der Turnerinnenriege oder RG oder Frauenriege oder Männerriege
oder Fit&Fun

Die Kommission sollte aus mindestens 2 Personen bestehen.

Die geplanten Aktivitäten der Freizeitkommission sind im Jahresprogramm des TVR
festgehalten.

Art. 4

Für Unfälle haftet weder der Stammverein noch die FZKO. Die Versicherung ist
Angelegenheit jedes einzelnen Mitgliedes. Sie ist bei Wettkämpfen obligatorisch.

An den FZKO Anlässen können alle Mitglieder des TVR teilnehmen. Aenderung des
vorliegenden Reglementes oder eine eventuelle Auflösung der FZKO bedürfen der
Genehmigung der GV des Turnvereins.